Die allgemeine gesetzliche Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2017 endet am 31. Mai 2018. Bis dahin muss sie beim Finanzamt eintreffen. In NRW, wo Fronleichnam ein Feiertag ist, endet die Frist am 1. Juni 2018.
Brauchen Sie mehr Zeit, können Sie eine Fristverlängerung bis zum 30. September beantragen. Sie sollten den Antrag begründen: etwa damit, dass Ihnen noch nicht alle Unterlagen vorliegen oder Sie wegen einer langwierigen Krankheit verhindert sind. In den meisten Fällen genügt ein Anruf beim Finanzamt, ansonsten schreiben Sie einen kurzen Brief. Falls das Finanzamt eine E-Mail-Adresse auf Bescheiden angibt, können Sie Ihren Antrag per Mail stellen.
Beauftragen Sie einen Steuerberater, dann haben Sie sogar bis Silvester 2018 Zeit – ohne dies extra beantragen zu müssen. Eine weitere Fristverlängerung um zwei Monate ist auf Antrag zusätzlich drin. In Hessen gilt der 28. Februar 2019 sogar als offizieller Termin für den Fristablauf – aber nur für beratene Steuerpflichtige.
Sofern Sie Ihre Steuererklärung freiwillig abgeben, haben Sie dafür vier Jahre Zeit. Sie können sich daher 2018 noch Ausgaben aus dem Jahr 2014 zurückholen, falls Sie die Steuererklärung bis zum Jahresende 2018 einreichen. Für das Jahr 2017 haben Sie bis zum 31. Dezember 2021 Zeit.
Kommt dann der Steuerbescheid, haben Sie einen Monat Zeit, ihn zu prüfen und Einspruch einzulegen, falls Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind oder Fehler in der Berechnung entdecken.
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